Jugendordnung DLRG Bezirk Kreis Borken e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Kreis Borken e.V. (DLRG) bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten vertretenden und benannten Mitarbeitenden bilden die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Kreis Borken e.V. (nachfolgend BZ-Jugend genannt).
§ 2 Ziele und Inhalte
Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft der Jugend des Landesverband Westfalen bestimmt.
§ 3 Selbstständigkeit
Die BZ-Jugend arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.
§ 4 Ordnungsvorschriften
- In der BZ-Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter, das Recht zu wählen und abzustimmen.
- Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister müssen das 18 Lebensjahr vollendet haben
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig.
§ 5 Organe
Organe der Bezirksjugend sind:
- der Bezirksjugendtag (§ 6)
- der Bezirksjugendrat (§ 7)
- der Bezirksjugendvorstand (§ 8)
§ 6 Der Bezirksjugendtag
- Der BZ-Jugendtag ist das höchste Organ der Bezirksjugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt die Aufgaben der Bezirksjugend.
- Der ordentliche BZ-Jugendtag findet alle 3 Jahre statt.
- Ein außerordentlicher BZ-Jugendtag muss einberufen werden:
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Ortsgruppenjugendvorsitzenden.
- auf Beschluss des BZ-Jugendvorstandes.
- wenn mehr als 50% der gewählten BZ-Jugendvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
- zur Durchführung von Neuwahlen bei Rücktritt aller BZ-Jugendvorstandsmitgliedern.
- Der BZ-Jugendtag setzt sich zusammen aus:
- mit Stimmrecht -
- ohne Stimmrecht -
- den Delegierten aus den Ortsgruppen, die von den Ortsgruppenjugenden gewählt werden. Ihre Wahl ist durch ein Wahlprotokoll nachzuweisen.
- den Mitgliedern des Bezirksjugendrates.
- den Ersatzdelegierten.
- geladenen Gästen.
- Aufgabe des BZ-Jugendtages sind die grundlegenden Entscheidungen in Beratung und Beschlussfassung von aktuellen jugendpolitischen Fragen.
- Bestimmung der Aufgaben der Bezirksjugend auf Bezirksebene für die anstehende Wahlperiode.
- Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des BZ-Jugendvorstandes und der Prüfberichte der Revisoren.
- Entlastung des BZ-Jugendvorstandes
- Wahl des BZ-Jugendvorstandes mit Ausnahme des Vertreters des BZ-Vorstandes.
- Wahl von mindestens 2 maximal 3 Revisoren
- Wahl von Delegierten zu übergeordneten Gremien
- Beschlussfassung über Anträge
- Änderung der Bezirksjugendordnung (BZJO)
§ 7 Der Bezirksjugendrat
- Der BZ-Jugendrat ist zwischen den BZ-Jugendtagen das höchste Beschlussorgan der Bezirksjugend.
- Der ordentliche BZ-Jugendrat tritt in den Jahren, in denen kein BZ-Jugendtag stattfindet, einmal jährlich zusammen.
- Ein außerordentlicher BZ-Jugendrat muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden:
- auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Ortsgruppenjugendvorsitzenden.
- auf Beschluss des BZ- Jugendvorstandes.
- Die Aufgaben des BZ- Jugendrates sind:
- Beratung und Beschlussfassung von innerverbandlichen Angelegenheiten der Bezirksjugend, ausgeschlossen sind Beschlüsse über Änderung der BZJO.
- Beratung und Beschlussfassung von aktuellen jugendpolitischen Themen
- Beschlussfassung über den jährlich vom BZ- Jugendvorstand vorzulegenden Haushaltsplan.
- Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichtes des BZ- Jugendvorstandes und des jährlich zu erstellenden Prüfungsbericht der Revision.
- Entlastung des Jugendschatzmeisters für das jeweilige Geschäftsjahr.
- Nachwahl einzelner Mitglieder des BZ- Jugendvorstandes und Revisoren bis zum nächsten BZ-Jugendtag.
- Er setzt sich zusammen aus:
- den Ortsgruppenjugendvorsitzenden und/oder ihren Stellvertretern und/oder einem stimmberechtigtem Mitglied des Ortsgruppenjugendvorstandes.
- den stimmberechtigten Mitgliedern des BZ-Jugendvorstandes
- den Revisoren
- weiteren geladenen Gästen.
- mit Stimmrecht -
- ohne Stimmrecht -
§ 8 Der Bezirksjugendvorstand
- Der BZ-Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der Bezirksjugend.
- Die Mitglieder des BZ- Jugendvorstandes werden vom ordentlichen BZ-Jugendtag für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ausnahme ist die Verbindungsperson des BZ-Vorstandes (Abs. 4 e)
- Der BZ-Jugendvorstand führt die Geschäfte
- Er setzt sich zusammen aus
- dem Bezirksjugendvorsitzenden (nachfolgend Vorsitzender)
- dem stellvertretenden Bezirksjugendvorsitzenden (nachfolgend Stellvertreter)
- dem Jugendschatzmeister
- bis maximal 4 Beisitzern
- dem Vertreter des BZ-Vorstandes
Die Amtszeit einer Wahlfunktion endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges.
- Der BZ- Jugendvorstand tritt in unregelmäßigen Abständen auf Einladung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters zusammen.
- Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des BZ-Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung des BZ-Jugendvorstandes einberufen werden
Aufgaben des BZ- Jugendvorstandes sind:
- Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung von innerverbandlichen Angelegenheiten.
- Vorbereitung und Umsetzung der vom BZ-Jugendtag vereinbarten Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem BZ-Jugendrat.
- Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung von aktuellen jugendpolitischen Themen.
- Beratung und Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplanes.
- Kontakt zu Repräsentanten der Bezirksjugend zu Politik, Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.
- Wahrnehmung von Außenvertretungen.
§ 10 Ortsgruppenjugendordnungen
- Die Jugendordnung der Ortsgruppen muss in ihren Kernpunkten im Einklang mit der BZJO stehen. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichten sich die Ortsgruppen, ihre Jugendordnung dem BZ-Jugendvorstand vorzulegen.
- Kernpunkte sind:
- - Ziele und Inhalte
- - Selbstständigkeit
- - Demokratische Wahlen
- Sollte eine Ortsgruppe keine eigene Jugendordnung haben, so gilt die BZJO sinngemäß. Analog gilt dieses auch bei Zweifelsfragen.
§ 11 Verhältnis zur DLRG-Jugend des Landesverbandes Westfalen und zum DLRG Bezirk Kreis Borken e.V.
- Die Jugend ist fester Bestandteil der DLRG Bezirk Kreis Borken e.V. und an deren Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppen- und Verbandsleben selbstständig.
- Die Jugendordnung des LV-Westfalen und die Satzung des DLRG Bezirk Kreis Borken e.V. ergänzt diese BZJO.
§12 Änderung der Bezirksjugendordnung
- Änderung der Jugendordnung können nur durch einen BZJugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen BZ- Jugendtag beschlossen werden, sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mindestens 8 Wochen vorher der Bezirksgeschäftsstelle (BZ-GS) eingegangen sein und mindestens 4 Wochen vor dem BZ-Jugendtag versandt werden. Bei einem außerordentlichen BZ-Jugendtag muss die beantragte Änderung im Wortlaut mindestens 3 Wochen vorher bei der BZ-GS eingegangen sein und mindestens 2 Wochen vor dem BZ- Jugendtag versandt werden.
- Die Änderungen werden dem Bezirksrat zur Zustimmung vorgelegt.
- Der BZ-Jugendvorstand wird ermächtigt, BZ- Jugendordnungsänderungen, die aus rechtlichen Gründen, aus Änderungen von Gesetzen und/oder anderen übergeordneten Vorschriften notwendig werden, auf die der BZ-Jugendvorstand keinen Einfluss hat, selbstständig durchzuführen. Diese sind der Ortsgruppenjugenden inklusive Erläuterung zur Kenntnis vorzulegen und werden vom nächsten BZ-Jugendtag/-rat bestätigt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese BZJO ist vom Bezirksjugendtag am 7.7.2013 in Borken beschlossen worden. Damit verlieren
alle bisherigen Fassungen der BZJO ihre Gültigkeit.
Anmerkung: Der BZ-Jugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne des §26 BGB.