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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Bezirk Kreis Borken findest du hier .

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Jugendordnung DLRG Bezirk Kreis Borken e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Kreis Borken e.V. (DLRG) bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten vertretenden und benannten Mitarbeitenden bilden die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Kreis Borken e.V. (nachfolgend BZ-Jugend genannt).

§ 2 Ziele und Inhalte

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft der Jugend des Landesverband Westfalen bestimmt.

§ 3 Selbstständigkeit

Die BZ-Jugend arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

§ 4 Ordnungsvorschriften

  1. In der BZ-Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter, das Recht zu wählen und abzustimmen.
  2. Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister müssen das 18 Lebensjahr vollendet haben
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig.

§ 5 Organe

Organe der Bezirksjugend sind:

  1. der Bezirksjugendtag (§ 6)
  2. der Bezirksjugendrat (§ 7)
  3. der Bezirksjugendvorstand (§ 8)

§ 6 Der Bezirksjugendtag

  1. Der BZ-Jugendtag ist das höchste Organ der Bezirksjugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt die Aufgaben der Bezirksjugend.
  2. Der ordentliche BZ-Jugendtag findet alle 3 Jahre statt.
  3. Ein außerordentlicher BZ-Jugendtag muss einberufen werden:
    1. auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Ortsgruppenjugendvorsitzenden.
    2. auf Beschluss des BZ-Jugendvorstandes.
    3. wenn mehr als 50% der gewählten BZ-Jugendvorstandsmitglieder zurückgetreten sind.
    4. zur Durchführung von Neuwahlen bei Rücktritt aller BZ-Jugendvorstandsmitgliedern.
  4. Der BZ-Jugendtag setzt sich zusammen aus:

    - mit Stimmrecht -

    - ohne Stimmrecht -

    1. den Delegierten aus den Ortsgruppen, die von den Ortsgruppenjugenden gewählt werden. Ihre Wahl ist durch ein Wahlprotokoll nachzuweisen.
    2. den Mitgliedern des Bezirksjugendrates.
    3. den Ersatzdelegierten.
    4. geladenen Gästen.
  5. Aufgabe des BZ-Jugendtages sind die grundlegenden Entscheidungen in Beratung und Beschlussfassung von aktuellen jugendpolitischen Fragen.
    1. Bestimmung der Aufgaben der Bezirksjugend auf Bezirksebene für die anstehende Wahlperiode.
    2. Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des BZ-Jugendvorstandes und der Prüfberichte der Revisoren.
    3. Entlastung des BZ-Jugendvorstandes
    4. Wahl des BZ-Jugendvorstandes mit Ausnahme des Vertreters des BZ-Vorstandes.
    5. Wahl von mindestens 2 maximal 3 Revisoren
    6. Wahl von Delegierten zu übergeordneten Gremien
    7. Beschlussfassung über Anträge
    8. Änderung der Bezirksjugendordnung (BZJO)

 

§ 7 Der Bezirksjugendrat

  1. Der BZ-Jugendrat ist zwischen den BZ-Jugendtagen das höchste Beschlussorgan der Bezirksjugend.
  2. Der ordentliche BZ-Jugendrat tritt in den Jahren, in denen kein BZ-Jugendtag stattfindet, einmal jährlich zusammen.
  3. Ein außerordentlicher BZ-Jugendrat muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden:
    1. auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Ortsgruppenjugendvorsitzenden.
    2. auf Beschluss des BZ- Jugendvorstandes.
  4.  Die Aufgaben des BZ- Jugendrates sind:
    1. Beratung und Beschlussfassung von innerverbandlichen Angelegenheiten der Bezirksjugend, ausgeschlossen sind Beschlüsse über Änderung der BZJO.
    2. Beratung und Beschlussfassung von aktuellen jugendpolitischen Themen
    3. Beschlussfassung über den jährlich vom BZ- Jugendvorstand vorzulegenden Haushaltsplan.
    4. Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichtes des BZ- Jugendvorstandes und des jährlich zu erstellenden Prüfungsbericht der Revision.
    5. Entlastung des Jugendschatzmeisters für das jeweilige Geschäftsjahr.
    6. Nachwahl einzelner Mitglieder des BZ- Jugendvorstandes und Revisoren bis zum nächsten BZ-Jugendtag.
  5. Er setzt sich zusammen aus:

      - mit Stimmrecht -

    1. den Ortsgruppenjugendvorsitzenden und/oder ihren Stellvertretern und/oder einem stimmberechtigtem Mitglied des Ortsgruppenjugendvorstandes.
    2. den stimmberechtigten Mitgliedern des BZ-Jugendvorstandes
    3. - ohne Stimmrecht -

    4. den Revisoren
    5. weiteren geladenen Gästen.

§ 8 Der Bezirksjugendvorstand

  1. Der BZ-Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der Bezirksjugend.
  2. Die Mitglieder des BZ- Jugendvorstandes werden vom ordentlichen BZ-Jugendtag für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ausnahme ist die Verbindungsperson des BZ-Vorstandes (Abs. 4 e)
  3. Der BZ-Jugendvorstand führt die Geschäfte
  4. Er setzt sich zusammen aus
    1. dem Bezirksjugendvorsitzenden (nachfolgend Vorsitzender)
    2. dem stellvertretenden Bezirksjugendvorsitzenden (nachfolgend Stellvertreter)
    3. dem Jugendschatzmeister
    4. bis maximal 4 Beisitzern
    5. dem Vertreter des BZ-Vorstandes

  5. Die Amtszeit einer Wahlfunktion endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges.

  6. Der BZ- Jugendvorstand tritt in unregelmäßigen Abständen auf Einladung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters zusammen.
  7. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder des BZ-Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung des BZ-Jugendvorstandes einberufen werden
  8. Aufgaben des BZ- Jugendvorstandes sind:

    1. Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung von innerverbandlichen Angelegenheiten.
    2. Vorbereitung und Umsetzung der vom BZ-Jugendtag vereinbarten Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem BZ-Jugendrat.
    3. Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung von aktuellen jugendpolitischen Themen.
    4. Beratung und Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplanes.
    5. Kontakt zu Repräsentanten der Bezirksjugend zu Politik, Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.
    6. Wahrnehmung von Außenvertretungen.

    § 10 Ortsgruppenjugendordnungen

    1. Die Jugendordnung der Ortsgruppen muss in ihren Kernpunkten im Einklang mit der BZJO stehen. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichten sich die Ortsgruppen, ihre Jugendordnung dem BZ-Jugendvorstand vorzulegen.
    2. Kernpunkte sind:
      1. - Ziele und Inhalte
      2. - Selbstständigkeit
      3. - Demokratische Wahlen
    3. Sollte eine Ortsgruppe keine eigene Jugendordnung haben, so gilt die BZJO sinngemäß. Analog gilt dieses auch bei Zweifelsfragen.

    § 11 Verhältnis zur DLRG-Jugend des Landesverbandes Westfalen und zum DLRG Bezirk Kreis Borken e.V.

    1. Die Jugend ist fester Bestandteil der DLRG Bezirk Kreis Borken e.V. und an deren Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppen- und Verbandsleben selbstständig.
    2. Die Jugendordnung des LV-Westfalen und die Satzung des DLRG Bezirk Kreis Borken e.V. ergänzt diese BZJO.

    §12 Änderung der Bezirksjugendordnung

    1. Änderung der Jugendordnung können nur durch einen BZJugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen BZ- Jugendtag beschlossen werden, sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
    2. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mindestens 8 Wochen vorher der Bezirksgeschäftsstelle (BZ-GS) eingegangen sein und mindestens 4 Wochen vor dem BZ-Jugendtag versandt werden. Bei einem außerordentlichen BZ-Jugendtag muss die beantragte Änderung im Wortlaut mindestens 3 Wochen vorher bei der BZ-GS eingegangen sein und mindestens 2 Wochen vor dem BZ- Jugendtag versandt werden.
    3. Die Änderungen werden dem Bezirksrat zur Zustimmung vorgelegt.
    4. Der BZ-Jugendvorstand wird ermächtigt, BZ- Jugendordnungsänderungen, die aus rechtlichen Gründen, aus Änderungen von Gesetzen und/oder anderen übergeordneten Vorschriften notwendig werden, auf die der BZ-Jugendvorstand keinen Einfluss hat, selbstständig durchzuführen. Diese sind der Ortsgruppenjugenden inklusive Erläuterung zur Kenntnis vorzulegen und werden vom nächsten BZ-Jugendtag/-rat bestätigt.

    § 13 Inkrafttreten

    Diese BZJO ist vom Bezirksjugendtag am 7.7.2013 in Borken beschlossen worden. Damit verlieren
    alle bisherigen Fassungen der BZJO ihre Gültigkeit.

     


     

    Anmerkung: Der BZ-Jugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne des §26 BGB.

     

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